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Kein „maßgeblicher Einfluss“ auf die Geschäftsführung nötig

NEWSLETTER 8/2015: Besteuerung von Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Kein „maßgeblicher Einfluss“ auf die Geschäftsführung nötig


Kein „maßgeblicher Einfluss“ auf die Geschäftsführung nötigDie Ausschüttungen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag nach der tariflichen Einkommensteuer (und unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) besteuert werden. Das kann je nach Einkommenshöhe gegenüber dem sonst üblichen Abgeltungssteuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25% vorteilhaft sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) erleichtert mit einem aktuellen Urteil das Wahlrecht.

Der BFH stellte klar: Die Umstellung von der 25-prozentigen Abgeltungssteuer auf die tarifliche Einkommensteuer ist auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige als Anteilseigner einer GmbH (mindestens zu 1%) aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die GmbH keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung derselben ausüben kann (BFH, Urteil vom 25. August 2015, Az. VIII R 3/14). Genau diesen „maßgeblichen Einfluss“ nämlich hatte das Finanzamt in dem konkreten Fall als Voraussetzung angesehen.

Der BFH dagegen vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung weder qualitative noch quantitative Anforderungen an die berufliche Tätigkeit des Anteilseigners für die GmbH ergeben. „Die Richter hielten die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, dass eine nur untergeordnete berufliche Tätigkeit nicht für das Antragsrecht ausreiche, für rechtlich zweifelhaft“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Aber: Bei der Entscheidung der obersten Finanzrichter kam es darauf gar nicht an. Denn verhandelt wurde der Fall einer Assistentin der Geschäftsleitung, die auch im Bereich der Lohn- und Finanzbuchhaltung für die GmbH tätig war. Insofern war ihre berufliche Tätigkeit gar nicht von untergeordneter Bedeutung, so der BFH.

Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte rechtzeitig stellen

Wichtig ist allerdings: „Der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden“, sagt Steuerexperte Dill. Dies bekräftigte der BFH in einem weiteren Urteil (vom 28. Juli 2015, Az. VIII R 50/14).

Foto: Kzenon/fotolia.de


Was können Sie tun?

Prüfen Sie die Voraussetzungen und die Vorteile eines Wechsels in die tarifliche Besteuerung

Der Wechsel von der 25-prozentigen Abgeltungssteuer auf die tarifliche Besteuerung (samt Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) kann sich für Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft unter Umständen lohnen. Das geht aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung: Der Anteilseigner muss entweder mindestens 25% der Anteile halten oder er muss mindestens 1% der Anteile halten und zugleich beruflich für die Kapitalgesellschaft tätig sein.
Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen, ob sich der Wechsel lohnt bzw. ob Sie eine der beiden genannten Voraussetzungen erfüllen:  kontakt/at/steuerberater-dill.de