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Zuzahlung mindert geldwerten Vorteil aus Dienstwagen-Überlassung

DILL-NEWSLETTER 4/2017: Zuzahlung mindert Wert

Arbeitnehmer können sich am Dienstwagen beteiligen


Zuzahlung bzw. Beteiligung: Arbeitnehmer können sich am Dienstwagen beteiligen

Eine Firma kann sich nicht immer ohne weiteres die Stellung eines Dienstwagens leisten. Um dennoch in den Genuss dessen Nutzung zu kommen, können Arbeitnehmer eine Zuzahlung aus eigener Tasche leisten. Das wird auch steuerlich berücksichtigt.

Nutzungsentgelte und andere individuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Urteile vom 30. November 2016, Az. VI R 2/15 und Az. VI R 49/14).

Individuelle Zuzahlungen mindern den geldwerten Vorteil

Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit angepasst, als dass bei Anwendung der so genannten 1-%-Regelung nun nicht mehr nur ein pauschales Nutzungsentgelt (s. „Was können Sie tun?“ unten) steuerlich berücksichtigt werden muss. „Möglich ist nun auch eine individuelle Kostenbeteiligung“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg an der Lahn. „Die Finanzämter müssen jetzt auch – entgegen der bisherigen Handhabe – einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers anerkennen.“ Das gleiche soll nun auch für individuelle Zuzahlungen bei der Fahrtenbuchmethode gelten.

Geldwerte Vorteil kann aber lediglich auf bis zu null Euro sinken

„Allerdings kann der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers lediglich auf bis zu null Euro sinken“, so der Limburger Steuerexperte. Ein etwaiger geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung jedoch nicht entstehen – auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers (aus welchen Gründen auch immer) den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. „Ein verbleibender ,Restbetrag‘ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen“, so Steuerberater Dill. Er könne insbesondere nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.

„Fraglich ist momentan noch, ob die Finanzämter die neue, steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auch tatsächlich zügig anwenden“, äußert der Steuerexperte Bedenken. Wenn es Ärger rund um die Zuzahung zum Dienstwagen geben sollte, ist der Steuerberater der richtige Ansprechpartner. Er kann bei der Entscheidung helfen, ob sich ein Einspruch gegen einen ablehnenden Bescheid lohnt.

Foto: ocskaymark/123rf.com


Was können Sie tun?

Prüfen Sie, welche Art der Zuzahlung sich am meisten lohnt

Neben der erwähnten individuellen Kostenbeteiligung ist auch eine pauschale Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers am Dienstwagen möglich. Er kann demnach ein entweder pauschales oder kilometerbezogenes Nutzungsentgelt zahlen (also z.B. 200 Euro pro Monat oder 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer). Die Ausgaben des Arbeitnehmers rechnet das Finanzamt auf den Nutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung an. Prüfen Sie mit uns, welche Methode sich am ehesten für Sie lohnt: kontakt/at/steuerberater-dill.de