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Der Firmenwagen als Steuerfalle

NEWSLETTER 5/2016: Private Nutzung als geldwerter Vorteil

Der Firmenwagen als Lohnsteuer-Falle


Der Firmenwagen als SteuerfalleEs ist natürlich für einen Arbeitnehmer ein schöner Bonus, wenn er von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt. Bei diesem Bonus handelt es sich aber um einen geldwerten Vorteil, der entsprechend versteuert werden muss. Und dabei lauern einige Fallstricke, wie auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt.

Zunächst einmal sieht das Finanzamt in der Überlassung einen geldwerten Vorteil bzw. Sachbezug. Da dieser Wert als Arbeitslohn gilt, muss er auch entsprechend versteuert werden. Wer zur Ermittlung der konkreten Steuerbewertung nicht ein (oft umständliches und auch nicht selten umstrittenes) Fahrtenbuch führen möchte, muss auf die so genannte 1-%-Methode zurückgreifen. Danach wird monatlich 1% des Brutto-Listenneupreises des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der Erstzulassung) zum Lohn aufaddiert. „Das gilt übrigens auch für gebraucht gekaufte oder geleaste Fahrzeuge“, mahnt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Der Steuerexperte verweist dabei auf eine ältere Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az. VI R 51/11).

Rechenbeispiel:
Der Arbeitnehmer bekommt einen Firmenwagen mit einem Brutto-Listenneupreis in Höhe von 30.000 Euro zur Verfügung gestellt. Das ergibt einen monatlichen geldwerten Vorteil in Höhe von 300 Euro (1% von 30.000 Euro). Auf diesen Betrag muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer zahlen.

„Wer den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzt, muss darüber hinaus einen weiteren Sachbezug ansetzen“, erklärt Steuerberater Dill. Der pauschale Wert hierfür liegt bei 0,03 Prozent des Listenpreises pro gefahrenen Kilometer. Allerdings dürfen Arbeitnehmer dann auch die Entfernungspauschale mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Leasingraten als Werbungskosten?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste nun in einem Fall entscheiden, in dem der Arbeitnehmer die Leasingraten für den ihm überlassenen Pkw als Werbungskosten gelten machen wollte. Der Arbeitgeber behielt diese Raten nämlich von seinem Gehalt ein (im Wege der so genannten Barlohnumwandlung). Das Finanzamt verweigerte dem Arbeitnehmer aber den Werbungskostenabzug. Zu Recht, entschied das Gericht (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, Az. 9 K 9317/13).

Nach dem Einkommensteuergesetz abzugsfähige „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfielen (z.B. privat bezahlte Benzinkosten), könnten anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd  berücksichtigt werden.

Übrigens: „Wird der Dienstwagen ausschließlich für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz genutzt, fällt auch keine Steuer an“, sagt der Limburger Steuerberater. Denn dann handelt es sich nicht um eine private Nutzung, sondern um eine der so genannten Erwerbssphäre zuzuordnenden Fahrt (BFH, Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. VI R 56/10). Aber: Der oben genannte Sachbezug muss auch in solchen Fällen angesetzt werden.

Foto: vege/fotolia.de


Was können Sie tun?

Denken Sie genau über das optimale Steuermodell für Ihren Dienstwagen nach

Die 1-%-Methode hat aufgrund ihrer unkomplizierten Berechnung sicherlich ihre Vorteile. Doch gerade bei selten privat genutzten Dienstfahrzeugen kann die Pauschale den Arbeitslohn unverhältnismäßig in die Höhe treiben. Ein Fahrtenbuch ist dann die bessere Alternative. Das muss aber auch fehlerfrei geführt werden, schaut das Finanzamt hier doch ganz besonders gerne ganz besonders genau hin. Aber Vorsicht: Ein Wechsel zwischen beiden Methoden ist während des Jahres nicht möglich! Klären Sie offene Fragen rund um die Versteuerung eines Dienstwagens, dem Führen eines Fahrtenbuchs usw. rechtzeitig mit uns ab:  kontakt/at/steuerberater-dill.de