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Erbschaftsteuer: So bleiben Firmenerben verschont

NEWSLETTER 9/2016: Tauziehen um die Erbschaftsteuer beendet

So bleiben Firmenerben verschont


Erbschaftsteuer: So bleiben Firmenerben verschontNach langem Hin und Her ist die Reform der Erbschaftsteuer nun beschlossene Sache. Im Vergleich zum Gesetzentwurf aus dem Sommer gibt es an einigen Stellen noch einige Verschärfungen im Detail. Im Grundsatz bleibt es aber bei dem Verschonungsmodell für Firmenerben.

Auch der jetzt im Bundesrat gefundene Reform-Kompromiss sieht vor, dass die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen erlassen wird, wenn die Firma und die Arbeitsplätze sieben Jahre lang erhalten bleiben. Immerhin noch zu 85% bleibt das übertragene Betriebsvermögen verschont, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre fortgeführt wird.

„In beiden Fällen muss aber zusätzlich die Lohnsummenregelung beachtet werden“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Die besagt, dass bei einer erbschaftsteuerneutralen Betriebsfortführung über sieben Jahre die Lohnsumme insgesamt mindestens 700% der durchschnittlichen Jahreslöhne des Erwerbsjahres betragen muss. Bei einer erbschaftsteuerermäßigten Fortführung über fünf Jahre sind es immer noch 400% der Lohnsumme.

Die Bedürfnisprüfung und ihre Alternative

„Ab einem Betriebsvermögen in Höhe von 26 Millionen Euro wird anhand einer so genannten Bedürfnisprüfung geklärt, ob ein Teil der Steuer nicht doch – und zwar dann aus dem Privatvermögen – gezahlt werden kann“, erklärt der Limburger Steuerexperte. Der Firmenerbe müsste dann nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftsteuer aus dem verfügbaren Vermögen zu zahlen. Für diese Prüfung würde dann nicht nur das begünstigte Betriebsvermögen herangezogen, sondern auch das nichtbegünstigte Betriebs- und Privatvermögen sowie das Vermögen, welches schon vor der Erbschaft vorhanden war.

„Der Erbe hat allerdings auch noch eine Alternative zu dieser vollständigen Offenlegung seines Vermögens“, weiß Steuerberater Dill. Er kann nämlich beantragen, dass der Verschonungssatz von 85% bzw. 100% stufenweise abgeschmolzen wird. Die Abschmelzung erfolgt mit 1% je 750.000 Euro Betriebsvermögen, welches über der Schwelle von 26 Millionen Euro liegt. „Für Erbschaften von mehr als 90 Millionen Euro gelten allerdings keine Verschonungsregeln“, so der Limburger Steuerexperte.

Die Änderungen im kurzen Überblick

Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf aus dem Sommer wurde im Vermittlungsausschuss unter anderem noch Folgendes beschlossen:

  • Beim vereinfachten Ertragswertverfahren wurde ein einheitlich anzuwendender so genannter Kapitalisierungsfaktor von 13,75 (statt bisher 18) eingeführt (rückwirkend ab 1. Januar 2016). Das ermöglicht eine marktnähere Bewertung von Unternehmen, begrüßt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
  • Die Voraussetzungen für den neu eingeführten „Vorab-Abschlag“ für Familienunternehmen wurden verschärft. Unternehmen mit „familiengesellschaftstypischen Beschränkungen“ wird hierbei ein Abschlag von bis zu 30% auf den Wert des begünstigten Vermögens gewährt. Damit dieser Abschlag gewährt wird, muss der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmte Entnahme-, Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten. Diese müssen schon zwei Jahre vor der Erbschaft bestanden haben und danach über einen Zeitraum von 20 Jahren beachtet werden.
  • Bei der so genannten Optionsverschonung (100-%-Abschlag) wird eine maximale Verwaltungsvermögensquote von 20% eingeführt.
  • Eine Stundung der Steuerschuld wird nur noch für maximal sieben Jahre gewährt; zinsfrei bleibt sie nur im ersten Jahr nach der Steuerfestsetzung.
  • Bei den Altersversorgungsverpflichtungen wird die Verrechnung mit dem Verwaltungsvermögen genauer geregelt.
  • Grundstücke, die vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, sollen kein Verwaltungsvermögen darstellen.

Generell will die Regierung Missbrauch künftig konsequent bekämpfen. Beispielsweise sagt der Gesetzgeber so genannten Cash-Gesellschaften den Kampf an. Diese Möglichkeit, mittels einer GmbH liquides Vermögen von der Besteuerung zu befreien, wird es nicht mehr geben. Auch Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten und Kunstwerke werden grundsätzlich nicht begünstigt.

Foto: Kzenon/fotolia.de


Was können Sie tun?

Prüfen Sie gemeinsam mit uns genau Ihre Möglichkeiten

Für die Übertragung von Betriebsvermögen gibt es auch nach der Reform noch Vergünstigungen. Damit Sie diese in Anspruch nehmen können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein – mitunter schon Jahre vor der Übertragung. Außerdem wichtig: Die Reform tritt rückwirkend in Kraft. Das heißt, trotz der monatelangen Verzögerung gelten die neuen Regelungen für alle Erwerbe nach dem 30. Juni 2016. Wir klären mit Ihnen alle offenen Fragen:  kontakt/at/steuerberater-dill.de