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Selbst genutzte Ferienwohnung künftig wohl ohne Sonderbehandlung

DILL-NEWSLETTER 7/2017: 10-Jahre-Spekulationsfrist beim Immobilienverkauf

Selbst genutzte Ferienwohnung künftig wohl ohne Sonderbehandlung


Selbst genutzte Ferienwohnung künftig wohl ohne Sonderbehandlung

Der Verkauf einer selbst genutzten Immobilie ist eigentlich von der zehnjährigen Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne ausgenommen. Das könnte sich im Fall von Ferienimmobilien bald ändern. Der Bundesfinanzhof prüft derzeit ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln.

Ferien im zweiten Eigenheim

Die zurückliegenden Sommerferien haben sicherlich einige Urlauber in ihrem eigenen Feriendomizil verbracht. Eine solche Immobilie bietet nicht nur günstige Erholung, sondern hat sich inzwischen vielerorts als lohnendes Investment erwiesen. Gerade an den deutschen Nordsee- und Ostseeküsten haben sich die Preise für Ferienhäuser und -wohnungen zuletzt vervielfacht, wie eine aktuelle Marktanalyse von LBS Research zeigt (s.u.). Da dürften derzeit viele Eigentümer sicherlich über einen Verkauf nachdenken, um eine ordentliche Rendite einzustreichen.

Die Ferienwohnung als Spekulationsobjekt

Oder andersherum: „Angesichts der aktuellen Mini-Zinsen denkt der ein oder andere möglicherweise darüber nach, das Ersparte ins Betongold zu investieren“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Warum dann nicht gleich in der Lieblingsferienregion? Schließlich konnte sich das – zumindest bisher – gleich doppelt lohnen: Zum einen hat man für sich selbst eine tolle (und mietfreie) Unterkunft für den eigenen Urlaub gesichert, zum anderen ließe sich die Immobilie bei weiteren Wertzuwächsen gewinnbringend weiterveräußern.

Aber Vorsicht: „Demnächst kommt es wohl auch bei der eigenen Ferienimmobilie darauf an, wie lange sie sich im Eigentum befindet“, warnt der Limburger Steuerexperte. Hintergrund: Wer eine Immobilie verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen. „Diese Frist galt bislang aber nicht für selbst genutzte, private Immobilien“, erläutert Steuerberater Dill. Dementsprechend fiel auf den Verkauf einer selbst genutzten Ferienimmobilie auch dann keine Steuer an, wenn der Verkäufer die Veräußerungsfrist nicht eingehalten hatte.

Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof

Genau das könnte sich nun eben bald ändern: Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass für die Veräußerung von Ferienwohnungen, die im Privatvermögen gehalten werden, die allgemeine 10-Jahres-Frist anzuwenden ist (FG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 8K 3825/11). Derzeit prüft der Bundesfinanzhof dieses Urteil. Dort ist derzeit das Revisionsverfahren anhängig, mit einer Entscheidung ist wohl noch in diesem Jahr zu rechnen (BFH, Az. IX R 37/16).

Weiterführende Links:

Das Urteil des Finanzgerichts Köln im Volltext
Preisboom an den deutschen Nord- und Ostseeküsten

Foto: aporeiter/fotolia.de


Was können Sie tun?

Warten Sie im Zweifel die 10-Jahre-Spekulationsfrist ab!

Sollten Sie derzeit den Verkauf Ihrer selbst genutzten Ferienimmobilie planen, prüfen Sie unbedingt, ob Sie die Spekulationsfrist eingehalten haben. Falls nicht, warten Sie nach Möglichkeit noch ab, um eine mögliche Besteuerung zu vermeiden.
Sollten Sie Ihre Ferienwohnung jüngst verkauft und einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten haben, legen Sie unter Verweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof Einspruch ein. Halten Sie bei einem (geplanten) Immobilienverkauf in jedem Fall mit uns Rücksprache: kontakt/at/steuerberater-dill.de