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Neue Pflichten für Arbeitgeber – Dicke Luft beim Thema Mindestlohn

NEWSLETTER 1/2015: Neue Pflichten für Arbeitgeber

Dicke Luft beim Thema Mindestlohn


ReinigungskraftSeit dem 1. Januar 2015 liegt der flächendeckende Mindestlohn bei 8,50 Euro pro Stunde. Wesentlich höher liegen für manchen Arbeitgeber die Hürden bei der Umsetzung aller Pflichten des Mindestlohngesetzes (MiLoG). Das betrifft oft nicht mal so sehr die Höhe des Lohns selbst, sondern eher die bürokratischen Hürden. Vor allem die Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 MiLoG erhitzt die Gemüter.

Hiernach müssen zum einen für Minijobber – mit Ausnahme solcher, die in Privathaushalten beschäftigt sind – detaillierte Stundenaufzeichnungen geführt werden. Zum anderen betrifft diese Regelung auch alle in § 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) genannten Branchen. Das sind unter anderem das Bau-, das Gastronomie- sowie das Gebäudereinigungsgewerbe. Zusammen genommen also ein Millionenheer von Arbeitnehmern, für die Arbeitgeber jetzt wöchentlich detaillierte Stundenaufzeichnungen führen müssen.

Die von den zuständigen Bundesministerien noch in letzter Minute beschlossenen Vereinfachungen sind hier, da sie nur in wenigen Ausnahmen zutreffen, wohl nur der berühmte Tropfen auf den heißen Stein. „Tausende Betriebe und hunderttausende gut verdienende Beschäftigte werden mit einer unverhältnismäßigen Aufzeichnungsbürokratie unnötig gegängelt“, kritisiert etwa der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, Holger Schwannecke.

Nur wenige Ausnahmen
bei der Aufzeichnungspflicht
Noch kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hatten die beiden zuständigen Bundesministerien – das für Arbeit und Soziales sowie das Finanzministerium – mit einigen Verordnungen versucht, Kritikern den Wind aus den Segeln zu nehmen. So entfällt nach der im Dezember beschlossenen Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) die Aufzeichnungspflicht bei Arbeitnehmern, die monatlich mehr als 2.958 Euro verdienen.

Das gilt allerdings nur dann, wenn zusätzlich alle Arbeitszeiten aufgezeichnet werden, die über acht Stunden werktäglich hinaus gehen. Doch das geht der Wirtschaft noch nicht weit genug: „Die Entgeltgrenze ist deutlich zu hoch angesetzt. Bei Ausschöpfung der maximal zulässigen Höchstarbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz wird der Mindestlohnanspruch mit einem Monatsentgelt in Höhe von 2.295 Euro auf jeden Fall erfüllt“, erklärt etwa die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. (vbw).

Auch das Bundesfinanzministerium hatte noch kurz vor Inkrafttreten unter anderem die „Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ auf den Weg gebracht. Selbst wenn dieses Wort-Ungetüm etwas anderes andeutet, soll auch sie im Kern eine Vereinfachung darstellen. Sie regelt im Detail die gesetzlichen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz. Kontrollen der Zollverwaltung sollen dadurch effektiver werden.

Die Verordnung soll die Aufzeichnungspflicht vereinfachen – aber nur für einen sehr kleinen Kreis von Arbeitnehmern, wie zum Beispiel für Zeitungszusteller und Kurierdienste. Die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit entfällt nämlich nur, wenn es sich 1. um eine ausschließlich mobile Tätigkeit handelt, bei der 2. keine Vorgaben zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bestehen und sich 3. die Arbeitnehmer ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen. Dann genügt es, nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Diese Erleichterungen gelten jedoch z.B. nicht für die Baubranche oder das Transport- und Gaststättengewerbe.

Foto: Michael Schütze/fotolia


Was können Sie tun?

Wir helfen Ihnen, die notwendigen Unterlagen korrekt zu führen

Als Nachweis im Sinne des § 17 des Mindestlohngesetzes kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht. Die Aufzeichnungen sind mindestens wöchentlich zu führen, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren“.

Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es allerdings nicht.

Vorsicht: Arbeitgeber, die ihren Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommen, droht ein Bußgeld bis zur Höhe von 500.000 Euro. Und die Kontrollen werden wohl zunehmen. Denn bei der zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wurden extra dafür zusätzliche Stellen geschaffen. Fragen Sie im Zweifel lieber bei uns nach – wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Aufzeichnungspflicht.

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