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DILL-NEWSLETTER 1/2020: Neue Corona-Überbrückungshilfe

Antragstellung bis zum 30. September möglich


CoronaKleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die Überbrückungshilfe wird über den Steuerberater beantragt. Dafür ist nicht allzu lange Zeit: Der Antrag muss bis spätestens zum 30. September 2020 bei der zuständigen Landesbehörde eingehen!

Mit mehreren hundert Milliarden Euro will die Bundesregierung im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) die schlimmsten finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für heimische Unternehmen auffangen. Das Problem daran: „Längst nicht jedes Unternehmen konnte bislang von den staatlichen Finanzhilfen profitieren“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Diese richteten sich nämlich vornehmlich an größere Betriebe mit Bilanzsummen teilweise im zweistelligen Millionenbereich. „Daher gingen gerade kleinere und mittlere Betriebe bis dato leer aus“, erklärt der Steuerexperte. Das galt auch beispielsweise für Selbstständige und gemeinnützige Organisationen.

Finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen

Nun haben das Bundeswirtschaftsministerium, das Bundesfinanzministerium und die Bundesländer koordiniert nachgebessert. Die neue Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen sowie für Selbstständige und gemeinnützige Organisationen. „Sie hilft zumindest, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise ein Stück weit abzumildern“, begrüßt Dill das neue Programm.

Wir geben an dieser Stelle die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

Wer kann wo einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. „Auch Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen“, so Steuerberater Wolfgang Dill. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt.

Mit welchem Umfang lässt sich bei der Überbrückungshilfe rechnen?

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August 2020 erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Die Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten sollen ihre wirtschaftliche Existenz sichern.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%
    im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

„Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern“, erläutert Wolfgang Dill. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10% der Fixkosten geltend gemacht werden.

Immerhin eine gute Nachricht in schlechten Zeiten gibt es für die Reisebranche: Um ihren spezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Keine Erstattung gibt es allerdings für einen Unternehmerlohn.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Wie läuft die Antragstellung ab und welche Nachweise werden gebraucht?

Wie bereits erwähnt, kann ausschließlich ein vom Antragsteller beauftragter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer die Antragstellung mittels eines digitalen Verfahrens durchführen. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen.

Welche Fristen gelten?

Anträge müssen bis spätestens zum 30. September 2020 bei der zuständigen Landesbehörde gestellt werden. „Zwar wurde die ursprünglich am 31. August endende Frist nochmal um einen Monat verlängert, dennoch bleibt angesichts des Aufwands nicht allzu viel Zeit“, kritisiert Steuerexperte Dill. Er mahnt daher: „Fragen Sie lieber früher als später beim Steuerberater Ihres Vertrauens wegen der Überbrückungshilfe nach!“ Die Auszahlung erfolgt möglichst zeitnah nach Bewilligung des Antrags.

Was ist, wenn ich schon andere staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe?

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben beschriebenen Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. „Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe“, fügt Steuerberater Dill einschränkend an.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


Foto: vegefox-com/AdobeStock


Was können Sie tun?

Klären Sie mit uns Ihre Möglichkeiten rund um die neue Überbrückungshilfe rechtzeitig ab!

Anträge auf die neue Überbrückungshilfe müssen bis spätestens zum 30. September 2020 bei der zuständigen Landesbehörde eingehen. Die Antragstellung übernehmen wir gerne für Sie. Vorher klären wir in einem vertraulichen Beratungsgespräch alle weiteren Fragen und Voraussetzungen mit Ihnen ab: kontakt/at/steuerberater-dill.de