Lindenstraße 3, 65553 Limburg
     Dietkirchen, Deutschland
Tel +49 6431 973131 0
Fax +49 6431 973131 21
info/at/dillsteuer.de

Das gilt es bei der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen zu beachten

NEWSLETTER 1/2016: Bundesfinanzministerium stellt Regeln zur Abrechnung klar

Das gilt es bei der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen zu beachten


Das gilt es bei der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen zu beachtenBei Betriebsveranstaltungen gilt bereits seit 2015 ein Freibetrag von 110 Euro für die Aufwendungen pro teilnehmendem Arbeitnehmer. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben an die Finanzbehörden noch einmal klar gestellt, wie die neuen Regeln zum Freibetrag genau anzuwenden sind. Demnach müssen Arbeitgeber gut rechnen können, um den Steuervorteil nicht zu verspielen.

Als Aufwendungen gelten die „Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet“. „Wird der Freibetrag hierfür in Höhe von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten, wird Lohnsteuer fällig“, sagt Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg.

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen (wie Feiern oder auch Ausflüge) jährlich. Worauf genau bei der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen geachtet werden muss, erklärt das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben.

Gesamtkosten werden auf alle Teilnehmer aufgeteilt

„Demnach müssen zunächst einmal die Gesamtkosten ermittelt werden“, erklärt Steuerberater Wolfgang Dill. Zu diesen Kosten zählen alle Zu- bzw. Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Veranstaltung handelt (zu den anrechenbaren Zuwendungen s. Tabelle unten).

„Die auf diese Weise ermittelten Kosten werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung Anwesenden aufgeteilt“, führt Steuerberater Dill aus. Anschließend wird der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. Aber Vorsicht: „Für eine Begleitperson darf kein zusätzlicher Freibetrag von 110 Euro angesetzt werden“, warnt der Limburger Steuerexperte.

Weiter stellt das Ministerium klar, dass die gesetzliche Regelung nicht darauf abstellt, ob es sich um übliche Zuwendungen handelt. Auch unübliche Zuwendungen, wie z. B. Geschenke, deren Wert je Arbeitnehmer 60 Euro übersteigt, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus einem bestimmten Anlass (wie z.B. das Präsent für ein Betriebsjubiläum) müssen in dem Freibetrag berücksichtigt werden.

Übrigens: Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere
(Quelle: Bundesfinanzministerium)
a) Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten
b) die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten
c) Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft
d) Geschenke. Dies gilt auch für die nachträgliche Überreichung der Geschenke an solche Arbeitnehmer, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht an der Betriebsveranstaltung teilnehmen konnten, nicht aber für eine deswegen gewährte Barzuwendung
e) Zuwendungen an Begleitpersonen des Arbeitnehmers
f) Barzuwendungen, die statt der in a) bis c) genannten Sachzuwendungen gewährt werden, wenn ihre zweckentsprechende Verwendung sichergestellt ist
g) Aufwendungen für den äußeren Rahmen, z.B. für Räume oder Eventmanager

 

Foto: Picture-Factory/fotolia.de


Was können Sie tun?

Lassen Sie Ihren Steuerberater im Zweifel gegenrechnen

Eine Betriebsveranstaltung wie z.B. ein Firmenausflug verfolgt eigentlich den Zweck, die Stimmung unter den Betriebsangehörigen zu heben. Lassen Sie sich die gute Laune nicht durch steuerliches Ungemach vermiesen und fragen Sie im Zweifel zur Berechnung der Kosten und des Freibetrags (s. auch unser unten stehendes Rechenbeispiel) bei uns nach:  kontakt/at/steuerberater-dill.de

Rechenbeispiel:

  • Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 Euro. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden.
  • Die Aufwendungen werden auf 100 Personen verteilt. Demnach entfällt auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 Euro.
  • Nun wird der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.
  • Somit haben 50 Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil von 100 Euro, der den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist.
  • Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 Euro; nach Abzug des Freibetrags von 110 Euro ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 Euro.