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Entfernungspauschale für den Arbeitsweg

NEWSLETTER 7/2016: Entfernungspauschale für den Arbeitsweg

Steuerbonus auch in der Fahrgemeinschaft nutzen


Entfernungspauschale für den Arbeitsweg: Auch Mitglieder einer Fahrgemeinschaft können den Steuerbonus nutzenWer mit dem Auto zur Arbeit pendelt, kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Was viele Beschäftigte nicht wissen: Der Kostenabzug ist für jedes Mitglied einer Fahrgemeinschaft möglich (und nicht nur für den Fahrer selbst). Wir zeigen, wie das ganz legal funktioniert.

„Eine Fahrgemeinschaft bietet natürlich zunächst einmal in Punkto Benzinkosten eine Menge Sparpotenzial“, weiß Steuerberater Wolfgang Dill aus Limburg. Gleichzeitig kann aber jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft eben auch die Entfernungspauschale (s. Stichwort unten) als Werbungskosten absetzen. „Denn dem Fiskus ist es egal, ob der Arbeitnehmer sein eigenes Auto nutzt oder bei einem Kollegen mitfährt“, sagt der Limburger Steueberater.

Begrenzung für Mitfahrer beim Werbungskostenabzug

Das heißt: Sowohl der Fahrer als auch die Mitfahrer können in ihrer Einkommensteuererklärung 0,30 Euro pro Kilometer der Entfernungsstrecke als Werbungskosten geltend machen. Allerdings ist der Abzug für die Mitfahrer auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt. Für den Fahrer selbst gibt es eine solche Begrenzung nicht.

Die Pauschale gilt allerdings nur für die einfache Strecke zur Arbeit. „Dabei kommt es übrigens nicht unbedingt auf den kürzesten Weg an“, so der Limburger Steuerexperte. „Vielmehr darf die verkehrsgünstig bessere Strecke gewählt werden, selbst wenn sie von der Entfernung her länger ist“, erklärt Steuerberater Dill. Was allerdings nicht mitgezählt werden darf, sind die Umwege zum Einsammeln der Mitfahrer.

Stichwort Entfernungspauschale

  • Die Entfernungspauschale ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes geregelt (EStG).
  • Hiernach sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Werbungskosten.
  • Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden Kilometer des Weges zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen.
  • Es ist nur die einfache Fahrt anzusetzen. Das heißt: Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt in der Regel zwischen 220 und 230 Fahrten pro Jahr.
  • Wer mit einem Fahrrad, mit dem Moped/Motorrad oder in einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fährt, kann maximal 4.500 Euro (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
  • Bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Kosten entweder per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale mit max. 4.500 Euro angesetzt werden.
  • Wenn ein eigenes Fahrzeug oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug genutzt wird, greift die Kostendeckelung von 4.500 Euro nicht.
  • Durch die Entfernungspauschale sind nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind. Taxifahrten wegen kaputtem Wagen z.B. können nicht extra geltend gemacht werden.

Foto: Heiner Witthake/fotolia.de


Was können Sie tun?

Sammeln Sie Beweise für das Finanzamt

Bei der Entfernungspauschale wird das Finanzamt schnell misstrauisch. Schließlich können auch die Beamten Google Maps & Co. benutzen, um die Angaben in der Einkommensteuererklärung zu überprüfen. Wenn Sie also bewusst einen längeren, aber verkehrsgünstig besser gelegenen Arbeitsweg wählen, sollten Sie ihre Wahl auch gut begründen können. Dazu dienen Beweise wie z.B. Staumeldungen, Berechnungen von Routenplanern oder auch Medienberichte über ein wiederkehrendes Verkehrschaos auf der (vermeintlich) kürzeren Strecke. Wir helfen Ihnen gerne dabei, sämtliche Kosten rund um den Arbeitsweg beim Finanzamt richtig (und für Sie vorteilhaft!) geltend zu machen:  kontakt/at/steuerberater-dill.de